Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Pflanzrechte Wein: Genehmigungssystem für Neuanpflanzungen

Mit der Verordnung über die Gemeinsame Marktordnung Nr. 1308/2013 ist in der Europäischen Union ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen eingeführt worden, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Die BLE ist für die Durchführung des Genehmigungssystems für Neuanpflanzungen zuständig.

Für Anträge auf Genehmigung von Wiederbepflanzungen nicht genutzter Pflanzrechte in Genehmigungen sind ausschließlich die jeweiligen Landesbehörden zuständig.

Antrag auf Genehmigung von Neuanpflanzungen

Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben können online gestellt werden.

Das Antragsformular finden Sie hier. Die Antragstellung ist ab 01.01.2025 möglich.

Achtung:

Es ist zwingend notwendig mindestens eine Angabe zur Lage der Fläche (g.U. und/oder g.g.A. bzw. "außerhalb g.U./ g.g.A.")  zu machen, da diese Angabe Auswirkungen auf die Zuteilungsgröße hat.

Die Zuteilung von Genehmigungen in Rheinland-Pfalz wurde mit einer Änderung der Landesverordnung am 14.11.20024 in den Anbau- und Landweingebieten (g.U/g.g.A.) weiter eingeschränkt.

Für das Landweingebiet Rhein wurde eine Beschränkung von Genehmigungen in Höhe von 2,5 ha festgesetzt. In Rheinland-Pfalz sind für die Beantragung von Flächen im Landweingebiet Rhein in Verbindung mit einem Anbaugebiet weitere Voraussetzungen zu berücksichtigen. Weitere Hinweise hierzu entnehmen Sie bitte hier.

Anträge ohne eine entsprechende Angabe sind unvollständig und können, da eine korrekte Berechnung der Zuteilungsfläche nicht möglich ist, nicht bearbeitet werden.

Bei Rückfragen bezüglich der geografischen Angabe wenden Sie sich bitte an die zuständigen Landesbehörden.
Falsche Angaben können zur Rücknahme der Genehmigung durch die BLE führen.

Weinberg mit jungen Weinstöcken Weinberg mit jungen Weinstöcken Quelle: Ewald Fröch - stock.adobe.com

Grundsätzliche Informationen

Entsprechend § 7 Absatz 1 Weingesetz wird auch für das Jahr 2025ein Prozentsatz von 0,3 der tatsächlich zum 31. Juli des Vorjahres mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zur Genehmigung von Neupflanzrechten in Deutschland festgelegt.

Aufgrund der 0,3 Prozent-Regelung entsprach die zu verteilende Fläche in Deutschland für 2024 rund 311 Hektar. Ein Antrag auf Genehmigung für Neuanpflanzung ist nur für landwirtschaftliche Flächen zulässig.

Die Prüfung über die grundsätzliche Zulässigkeit einer weinbaurechtlichen Nutzung der beantragten Fläche obliegt der Antragstellerin / dem Antragsteller und ist vor Antragstellung sicherzustellen.

Die beantragte Fläche muss vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bescheiderteilung unbepflanzt sein.

Zur Förderung des Steillagenanbaus werden Flächen ab einer Hangneigung von 15 % priorisiert.

Mit der Beantragung der Priorisierung verpflichtet sich der Antragsteller, die entsprechend zugeteilte Fläche 7 Jahre nicht zu roden (vgl. § 7b des Weingesetzes).

Die Genehmigungsbescheide werden bis zum 1. August eines jeden Jahres versendet.

Genehmigungen für Neuanpflanzungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren nach Zuteilung. Die Anpflanzung wird durch die zuständige Landesbehörde geprüft. Sofern eine Anpflanzung nicht oder nicht richtig erfolgt, wird dies mit einer Geldbuße (bis zu 20.000 Euro) geahndet. Eine Sanktionierung erfolgt durch die Landesbehörden.

Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Referats 512.

Kontakt

Servicezeiten:

Montag bis Donnerstag: 9 bis 16 Uhr
Freitags: 9 bis 14 Uhr

Verordnungen, Begründungen und Stellungnahmen zu geografischen Beschränkungen

Derzeit wird die Zuteilung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte Weinerzeugnisse mit geschütztem Ursprung oder geografischer Angabe in folgenden Bundesländern eingeschränkt:

Baden-Württemberg

Rheinland-Pfalz

Sachsen